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Allgemeines:

Sie beabsichtigen, das Dachgeschoss auszubauen, Ihr bestehendes Wohngebäude um einen Anbau zu erweitern, die vorhandene Bausubstanz zu sanieren oder Sie wollen sich ein Eigenheim bauen. In jedem Fall sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Zur Orientierung werden daher im Folgenden wichtige Begriffe erklärt und versucht, dem Bauherrn einen Leitfaden zu bieten, damit er sich vorab darüber informieren kann, welche Fachleute einzuschalten sind und inwiefern ein Bauvorhaben einer behördlichen Genehmigung bedarf.

In diesem Abschnitt wird auf eine aufzählende Beschreibung einzelner Leistungen verzichtet, ich stehe Ihnen gerne als Entwurfsverfasser oder Objektplaner, oder auch nur für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung.

Der Bauherr

"... Der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines Genehmigungspflichtigen Vorhabens geeignete Entwurfsverfasser zu bestellen...", Bayerische Bauordnung, Art. 56.

Die Baubehörde

Der Staat zieht sich weitgehend aus der Genehmigung und Überwachung von Bauvorhaben zurück. Dies bedeutet für den Bauherrn:

Der Entwurfsverfasser

Für jedes Bauvorhaben benötigt der Bauherr einen Entwurfsverfasser.
Dieser Bauvorlageberechtigte kann Ingenieur oder Architekt sein. Der Entwurfsverfasser ist der Koordinator aller Beteiligten und überwacht die Baustelle, sofern keine Fachingenieure damit beauftragt werden.
Er übernimmt die Verantwortung für die

Ingenieure der Fachrichtung Bau mit Listeneintragung und Architekten besitzen uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung.
Andere Personen können eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nur für gesetzlich bestimmte Bauvorhaben besitzen.

Nachweiserstellung:

Vor Baubeginn müssen folgende Nachweise erstellt sein:

Die Bauvorlageberechtigung schließt in der Regel die Nachweisberechtigung ein.

Was ist zu beachten?

Die Genehmigungsverfahren

Die Bayerische Bauordnung unterscheidet zwischen:

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren betrifft bestimmte Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Das klassische Genehmigungsverfahren gilt nur noch für Sonderbauten.

Alle anderen, nicht genehmigungsfreien Bauvorhaben unterliegen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, in dem nur einzelne Aspekte überprüft werden.

Bitte beachten Sie, dass

Die Bauvorhaben

Die Bayerische Bauordnung unterscheidet nach:

Gebäudeklasse 1 (GKL-1):

Gebäudeklasse 2 (GKL-2):

Gebäudeklasse 3 (GKL-3):

Gebäudeklasse 4 (GKL-4):

Gebäudeklasse 5 (GKL-5):